Inhalte mit dem Schlagwort „Fairnessausgleich“

18. Juli 2022 Top-Urteil

Kein weiterer Fairnessausgleich für Erbin eines Konstrukteurs der Porsche AG

roter Oldtimer, Sportwagen
Urteil des BGH vom 07.04.2022, Az.: I ZR 222/20

a) Der Begriff der Nutzung im Sinne von § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist dahingehend auszulegen, dass Erträge oder Vorteile aus einer Nutzung, die nicht in den Schutzbereich eines Verwertungsrechts des Urhebers eingreifen, keinen Anspruch gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere angemessene Beteiligung des Urhebers begründen können.

b) Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung der freien Benutzung von der (unfreien) Bearbeitung gelten für Werke im Sinne von § 2 UrhG auch nach der durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1204) vorgenommenen Streichung des § 24 UrhG aF und der Änderung des § 23 UrhG in der Sache mit der Maßgabe weiter, dass das Kriterium des "Verblassens" unionsrechtskonform im Sinne des Kriteriums einer fehlenden Wiedererkennbarkeit der schutzbegründenden eigenschöpferischen Elemente zu verstehen ist

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22. August 2023

Keine Entschädigung für Design des „Ur-Käfers“

gelbes Retro Auto mit Gepäck auf dem Dach vor dem Strand
Urteil des LG Braunschweig vom 19.06.2019, Az.: 9 O 3006/17

Die Erbin eines Konstrukteurs eines Automobilherstellers forderte einen Fairnessausgleich gem. § 32a UrhG von dem Automobilkonzern, da ihr Vater alleiniger Urheber des Designs für den Ur-Käfer sei. Das LG Braunschweig sah die betreffenden Zeichnungen jedoch nicht als schutzfähiges Werk im Sinne des § 32a UrhG an, sodass die Klägerin mit ihrer Klage scheiterte. Das Gericht stellte jedoch unter anderem auch klar, dass § 32a UrhG auch für solche Werke gelten soll, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geschaffen wurden.

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07. November 2012

Fluch der Karibik

Urteil des BGH vom 10.05.2012, Az.: I ZR 145/11 a) Dem Urheber kann ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung angelastet werden. b) Hat der Urheber aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, kann er diesen Anspruch aber noch nicht beziffern, weil er hierzu noch Angaben des Dritten benötigt, gegen den sich der Anspruch richtet, ist ihm regelmäßig die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten, um die Verjährung zu hemmen. c) Die Synchronisationsleistungen eines Synchronsprechers für die Person eines Hauptdarstellers eines Kinofilms sind üblicherweise nicht derart marginal, dass der Anwendungsbereich des § 32a UrhG generell ausgeschlossen ist.
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