Unerwartet hohe Kosten bei Internetnutzung durch ein Handy – Keine umfangreichen Hinweispflichten
Urteil des LG Bonn vom 08.05.2009, Az. 10 O 395/08
Wenn bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages der Kunde nicht deutlich macht, dass er Interesse an verschiedenen Tarifmodellen für Internetnutzung über das Handy hat, kann er sich bei exzessiver Nutzung und dadurch hohen Kosten nicht auf Falschberatung berufen und die Zahlungen verweigern. Den Mobilfunkanbieter trifft nicht die Pflicht zur Aufklärung über Preismodelle und Optionen, an denen der Kunde bei Vertragsabschluss kein erkennbares Interesse gezeigt hat.