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27. November 2015 Top-Urteil

Streit um Farbmarke „ROT“ zwischen Sparkasse und Santander-Bank wird an das OLG zurückverwiesen

rotes Schild mit der Aufschrift "BANK" in weißen Buchstaben
Urteil des BGH vom 23.09.2015, Az.: I ZR 78/14

a) Bei der Frage, ob ein Markenverletzungsverfahren im Hinblick auf ein gegen die Klagemarke gerichtetes Löschungsverfahren auszusetzen ist, ist im Rahmen der Abwägung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, ob durch die während der Verfahrensaussetzung andauernde Verwendung des angegriffenen Zeichens mit einer Schwächung der Klagemarke zu rechnen ist und ob der Kläger noch weitere Ansprüche aufgrund anderer Kennzeichenrechte verfolgt, die durch das Löschungsverfahren nicht betroffen sind.

b) Werden in einem Rechtsstreit zwei Streitgenossen gemeinsam verklagt und setzt das Gericht den Rechtsstreit gegen einen Streitgenossen gemäß § 148 ZPO aus, ist ein Teilurteil gegen den anderen Streitgenossen nicht zulässig, wenn dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen begründet wird. Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass es für die Ansprüche gegen beide Streitgenossen auf den Bestand, die Kennzeichnungskraft und Bekanntheit der Klagemarke ankommt.

c) Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags unterscheiden sich bei der vorbeugenden Unterlassungsklage regelmäßig nicht von denjenigen einer Verletzungsunterlassungsklage.

d) Bei der Verwendung eines Zeichens in einer reinen Imagewerbung eines Unternehmens kann eine Zeichenbenutzung für Waren oder Dienstleistungen zu verneinen sein.

e) Wird ein Kollisionszeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen eingesetzt, ist ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG mangels markenmäßiger Benutzung nicht gegeben. Es kommt jedoch ein Unterlassungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in Betracht, wenn es sich bei dem verletzten Zeichen um eine bekannte Marke handelt.

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23. September 2015 Top-Urteil

BGH sieht Rot: Streit zwischen Sparkasse und Santander Bank geht zurück zum OLG

Rotes Schild an einem Gebäude, auf dem in weißer Schrift Bank steht
Pressemitteilung Nr. 160/2015 des BGH zum Urteil vom 23.09.2015, Az.: I ZR 78/14

Der Streit zwischen den Sparkassen und dem Finanzkonzern Santander wird vom BGH zurück an das OLG verwiesen. Das OLG hatte nicht geprüft, ob die abstrakte Farbmarke der Sparkassen eine in Deutschland bekannte Marke ist. Ist dies der Fall, kann sich die Sparkasse gegen die Verwendung der Marke durch Santander im Rahmen ihres Internetauftrittes und im Rahmen von sog. Bandenwerbung wenden, selbst wenn keine Verwechslungsgefahr bestehen sollte. Das Oberlandesgericht muss die hierzu notwendigen Feststellungen nachholen

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