„Apocheck“ nicht eintragungsfähig
Mangels Unterscheidungskraft ist das Wortzeichen „Apocheck“ für Dienstleistungen nicht eintragungsfähig, die auf eine medizinische Dienstleistungen oder Gesundheitsberatungen hinweisen. Gleiches gilt für Medizinprodukte wie Teststreifen oder Computerprogramme für medizinische Zwecke. Die Zusammensetzung aus „Apo“ und „check“ weist einen beschreibenden Sinngehalt auf; so kann ein normal informierter und verständiger Durchschnittsverbraucher darunter eine Art „Apotheken-Überprüfung“ verstehen. Somit ist die Bezeichnung „Apocheck“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dazu geeignet auf deren Bestimmung hinzuweisen.