Inhalte mit dem Schlagwort „fehlerhafte Widerrufsbelehrung“

16. Mai 2018

BGH äußert sich zum Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen

Zwei Menschen sitzen an einem Schreibtisch mit einem Vertrag zur Unterschrift
Beschluss des BGH vom 23.01.2018, Az.: XI ZR 298/17

Bei bereits beendeten Verbraucherdarlehensverträgen darf der Darlehensgeber auf das Unterbleiben eines Widerrufs durch den Darlehensnehmer vertrauen. Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrags nur unzureichend deutlich über das ihm zukommende Widerrufsrecht belehrt wurde und auch in der Folgezeit eine Nachbelehrung versäumt wurde. Der Entscheidung des BGH lag eine Klage auf Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungsentgelten in Folge der vorzeitigen Beendigung von Darlehensverträgen zu Grunde, die das Gericht als unbegründet ansieht. Das Widerrufsrecht des Klägers sei verwirkt, da der Beklagte geraume Zeit nach der Erfüllung der Verträge nicht mehr mit einem Widerruf rechnen müsse, sondern auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen dürfe.

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01. Juni 2015

Widerrufsbelehrung bedarf Angabe einer Telefonnummer

Schriftzug Widerrufsrecht, der im Gesetzt gelb markiert ist
Beschluss des OLG Hamm vom 03.03.2015, Az.: 4 U 171/14

Eine Widerrufsbelehrung wird den Anforderungen nach Art. 246a § 1 II S. 1 Nr. 1 und § 4 I EGBGB nur gerecht, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht insoweit nachkommt, dass er den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über sämtliche Umstände für die Ausübung des Widerrufsrechts informiert.

Fehlt es der Widerrufsbelehrung an der Angabe einer vorhandenen Telefonnummer, so hat der Unternehmer seine Informationspflicht nicht ausreichend erfüllt, was einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

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21. Januar 2010

„Willkürliche“ Kostenverteilung in Wettbewerbsstreitigkeiten

Beschluss des BVerfG vom 17.11.2009, Az.: 1 BvR 1964/09

Die Kosten eines Rechtsstreits sind gemäß der Zivilprozessordnung gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Gibt ein Wettbewerber jedoch wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung Anlass für ein wettbewerbsrechtliches Verfahren und wird dieser antragsgemäß verurteilt, sind ihm auch die ganzen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Eine Teilauferlegung der Kosten, obwohl hierfür keine Gründe ersichtlich sind, ist als "willkürlich" anzusehen und verletzt den Obsiegenden in seinen Rechten aus Art. 3 Grundgesetz.
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