Zur Richtigstellung einer unwahren Tatsachenbehauptung durch Sternchenhinweis
Ein Sternchenhinweis, der deutlich macht, dass eine Passage eines Berichts aufgrund der falschen Interpretation eines Gesprächs durch die Autorin entfernt werden musste, eignet sich nicht als Richtigstellung einer unwahren Tatsachenbehauptung und ist zu unbestimmt, um eine Wiederholungsgefahr auszuräumen, weshalb eine Unterlassungserklärung nicht entbehrlich ist. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche fehlerhafte Äußerung zurückgenommen wurde. Der Hintergrund für die Entfernung der Passage wird dadurch zudem verharmlost.