Fernsehanschluss im Gegensatz zum Internetanschluss nicht lebensnotwendig
Der vorübergehende Verlust eines TV-Anschlusses begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls. Im Gegensatz zum Internetanschluss dient der TV-Anschluss alleine dem Konsum, wodurch schon kein vermögensrechtlicher Schaden entsteht, sondern eine reine Genussschmälerung eintritt. Nutzungsausfall ist nur zu gewähren, wenn ein Lebensgut entzogen wird, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Selbst wenn man unterstellt, dass der temporäre Wegfall des TV-Anschlusses diese Voraussetzung erfüllt, besteht kein Schadensersatzanspruch, wenn ein Internetzugang für die Zeit zur Verfügung steht, über den Informationsbedürfnisse hinreichend gestillt werden können.