Inhalte mit dem Schlagwort „Fernsehprogramme“

28. November 2016

Keine Privilegierung nach § 53 UrhG für einen „Online-Videorecorder“ Anbieter

Online-Videorekorder am Laptop
Urteil des LG München I vom 28.09.2016, Az.: 37 O 1930/16

Bei der Verwendung eines Online-Videorecorders sind Vervielfältigungen von Werken nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG zum privaten Gebrauch ohne Zustimmung der Sendeunternehmen nur dann statthaft, sofern die angefertigten Vervielfältigungen von den jeweiligen Nutzern individuell ausgewählt werden. Sofern die aufgenommenen Sendungen individuell ausgewählt werden, veranlassen allein die Nutzer durch ihre Programmierung einen Aufnahmeprozess und sind damit Hersteller der Vervielfältigungen. Ist eine individuelle Anweisung zur Herstellung eines bestimmten Vervielfältigungsstückes durch den Kunden allerdings nicht möglich, ist der Anbieter des Videorecorders als Hersteller anzusehen. Dieser kann sich aufgrund der Gewinnerzielungsabsicht nicht auf die Ausnahme des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen.

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27. Oktober 2015

Videoangebot einer Online-Zeitung als audiovisueller Mediendienst?

Hand hält Tablet mit geöffnetem Browser, News, Online-Nachrichten
Urteil des EuGH vom 21.10.2015, Az.: C-347/14

Stellt eine Online-Zeitung auf ihrer Website einen Link bereit, der zu einer Unterseite führt, auf welcher mehr als 300 Videos abgerufen werden können, so stellen diese Videos Sendungen im Sinne des Art. 1 Abs. I lit. b) der Richtlinie 2010/13 dar, sofern sie sich an ein Massenpublikum richten und bei diesem eine deutliche Wirkung entfalten können. Weiterhin ist das Angebot der Videos als audiovisueller Mediendienst auf Abruf im Sinne des Art. 1 Abs. I lit. a) der Richtlinie 2010/13 zu qualifizieren, wenn es in Inhalt und Funktion gegenüber den Presseartikeln der Online-Zeitung eigenständig und nicht untrennbar mit der journalistischen Tätigkeit verknüpft ist.

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03. Juni 2013

Livestreaming von TV-Sendungen im Internet bedarf der Erlaubnis des Fernsehsenders

Urteil des EuGH vom 07.03.2013, Az.: C-607/11 Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen mittels Internetstreamings kann von dem jeweils betroffenen Fernsehsender verboten werden. Denn durch die Ausstrahlung im Internet wird in das „Recht der öffentlichen Wiedergabe“ eingegriffen. Ohne Relevanz ist allerdings, dass der Anbieter des Internetstreamings eigene Werbeeinnahmen erlangt, sowie ob der Benutzer des Streamings sich im Empfangsgebiet des TV-Senders befindet und den Sender auch terristisch empfangen werden könnte.
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