Keine Privilegierung nach § 53 UrhG für einen „Online-Videorecorder“ Anbieter
Bei der Verwendung eines Online-Videorecorders sind Vervielfältigungen von Werken nach § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG zum privaten Gebrauch ohne Zustimmung der Sendeunternehmen nur dann statthaft, sofern die angefertigten Vervielfältigungen von den jeweiligen Nutzern individuell ausgewählt werden. Sofern die aufgenommenen Sendungen individuell ausgewählt werden, veranlassen allein die Nutzer durch ihre Programmierung einen Aufnahmeprozess und sind damit Hersteller der Vervielfältigungen. Ist eine individuelle Anweisung zur Herstellung eines bestimmten Vervielfältigungsstückes durch den Kunden allerdings nicht möglich, ist der Anbieter des Videorecorders als Hersteller anzusehen. Dieser kann sich aufgrund der Gewinnerzielungsabsicht nicht auf die Ausnahme des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG berufen.