Arzneimittel gleich Arzneimittel?
Ein im Voraus hergestelltes Arzneimittel, für das keine Zulassung besteht, darf nicht als Arzneimittel an den Endkunden weitergegeben werden, indem es lediglich in ein anderes Behältnis abgefüllt wird. Denn das Abfüllen eines im Voraus hergestellten Arzneimittels ist vom Begriff des Herstellens umfasst. Auch ist in dem bloßen Abfüllen, ohne dass die Wirksubstanz verändert wird, keine individuelle Herstellung zu sehen. Ein solches Vorgehen ist wettbewerbswidrig.