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17. August 2016

Web-Impressum für Feuerwerk-Show muss Aufsichtsbehörde nicht erwähnen

Feuwerk vor Nachthimmel
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 28.04.2016, Az.: 6 U 214/15

Das Impressum einer Webseite, die offline Shows mit Bühnen- und Theaterfeuerwerken anbietet, muss keine Nennung der Aufsichtsbehörde enthalten. Dies gilt unabhängig davon, dass es sich hierbei gemäß § 7 SprengG um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, da sich die aus § 5 TMG ergebende Informationspflicht nur auf Dienstleistungen bezieht, die online angeboten werden.

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