Wird eine IP-Adresse im Verfahren der Vorratsdatenspeicherung aufbewahrt, so ist es legitim diese zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen zu verwenden. Dies widerspricht nicht den Richtlinien 2006/24/EG, 2002/58/EG und 2004/48/EG betreffend der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Schutzes der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.
Urteil des OLG Köln vom 23.03.2012, Az.: 6 U 67/11 Die Eltern eines minderjährigen Kindes haften für den durch den illegalen Download entstandenen Schaden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht aus § 832 BGB verletzt haben. Der Aufsichtspflicht ist beispielsweise dann genüge getan, wenn ein Programm installiert wird, das die Installation neuer Programme verhindert und eine Kontrolle der besuchten Seiten sowie der installierten Programme regelmäßig erfolgt.
Urteil des HansOLG Hamburg vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09
Der Filehoster Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner User als Störer auf Unterlassung. Das Werk ist nicht bereits mit dem Upload öffentlich zugänglich gemacht, sondern erst mit der Verbreitung der Links, die auf das Werk verweisen. Das Geschäftsmodell von Rapidshare ist nicht rechtswidrig. Allerdings birgt das Geschäftsmodell von Rapidshare strukturell die Gefahr von massenhaften Urheberrechtsverletzungen in sich, sodass ihm gleichwohl gesteigerte Prüfungs- und Handlungspflichten aufzuerlegen sind.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 13.02.2012, Az.: 31 C 2528/11 (17) Das Institut des "fliegenden Gerichtsstands" gilt in Fällen von Urheberrechtsverletzungen durch sogenanntes Filesharing nicht. Die technischen Besonderheiten rechtfertigen es nicht, die beklagte Partei den Nachteilen einer unbeschränkten Gerichtswahl auszusetzen.
Urteil des AG Leipzig vom 21.12.2011, Az.: 200 Ls 390 Js 184/11 Im Rahmen einer Verurteilung eines Mitarbeiters von kino.to vertritt das AG Leipzig die Ansicht, dass bereits die Nutzung eines Streamingprogamms (Betrachten eines Streams) eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zwar werden während des Streamingvorganges Teile des Films nur temporär gespeichert, doch auch dies stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Die Ausnahmevorschrift § 44a UrhG ist nicht einschlägig, da insbesondere die vorübergehenden Vervielfältigungsstücke im Streamingvorgang eine ganz wesentliche wirtschaftliche Bedeutung für den Nutzer haben.
Kommentar zum Urteil des HansOLG Hamburg vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09
Nicht erst seit der Inhaftierung von Kim Schmitz (Megaupload) stellt sich die Frage, ob sogenannte Filehoster für den urheberrechtswidrigen Content verantwortlich gemacht werden können, die User einstellen.
Das schweizerische Unternehmen Rapidshare ist ein Filehoster der ersten Stunde. Dementsprechend führt das Unternehmen seit Jahren Gerichtsverfahren wegen der urheberrechtlichen Relevanz seines Geschäftsmodells.
Nunmehr hat das OLG Hamburg eine Haftung des Filehosters Rapidshare erneut bejaht (OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09).
Pressemitteilung des OLG Hamburg vom 15.03.2012, Az.: 5 U 87/09
Rapidshare trifft die Pflicht konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen zu treffen, sobald diese bekannt geworden sind. Ein Geschäftsmodell, das den Upload und Download von Dateien ermöglicht, führt als solches zwar noch nicht zu dieser Pflicht. Allerdings birgt das Geschäftsmodell von Rapidshare die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen in sich, sodass die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar ist.
Als im Sommer 2011 das Portal kino.to durch die deutschen Ermittlungsbehörden wegen massiver Urheberrechtsverletzungen geschlossen wurde, ließ man zunächst verlauten, dass lediglich gegen die Betreiber des Portals strafrechtlich vorgegangen werde und die Nutzer juristisch nichts zu befürchten hätten. Nun ist allerdings bekannt geworden, dass die Staatsanwaltschaft Dresden auf den beschlagnahmten PCs der Betreiber Adressen der Premium-Nutzer gefunden hat und gegen diese ein Strafverfahren wegen unerlaubter Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke vorbereitet.
Urteil des AG München vom 23.11.2011, Az.: 142 C 2564/11
Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn feststeht, dass die Verletzung über ihren Anschluss erfolgte. Sofern der Internetzugang mittels eines Kabels und nicht mittels eines WLAN-Netzwerks erfolgte, gilt die tatsächliche Vermutung für die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers erst recht.
Urteil des EuGH vom 24.11.2011, Az.: C-70/10 Es verstößt gegen das Europarecht, wenn einem Anbieter von Internetzugangsdiensten angeordnet wird, ein System der Filterung – aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen insbesondere durch die Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen, – das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist, – präventiv, – auf ausschließlich seine eigenen Kosten und – zeitlich unbegrenzt einzurichten, das in der Lage ist, im Netz dieses Anbieters den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Antragsteller Rechte zu haben behauptet, um die Übertragung von Dateien, deren Austausch gegen das Urheberrecht verstößt, zu sperren.
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