Inhalte mit dem Schlagwort „Filesharing“

04. Juli 2011

Gerichtliche Inanspruchnahme wegen Filesharing trotz abgegebener Unterlassungserklärung

Beschluss des OLG Köln vom 20.05.2011, Az.: 6 W 30/11

Wird wegen Zugänglichmachung eines Hörbuchs von einer Privatperson eine Unterlassungserklärung gefordert, die sich auf alle Rechte des Gläubigers erstreckt und zudem vor Änderungen der vorformulierten Erklärung gewarnt, kann der Abgemahnte in einem Verfahren, dass sich nur gegen die Verletzung der Rechte am Hörbuch richtet, durch eine Unterlassungserklärung ein sofortiges Anerkenntnis erreichen. Die Kosten hat der Gläubiger zu tragen, weil der Schuldner keinen Anlass zu der gerichtlichen Auseinandersetzung gegeben hat.

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04. Juli 2011

Hotelinhaber haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste

Urteil des LG Frankfurt/Main vom 18.08.2010, Az.: 2-6 S 19/09

Der Inhaber eines Hotels, der seinen Gästen mit Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben ein sicherheitsaktiviertes und verschlüsseltes Netzwerk anbietet, kann für Urheberrechtsverletzungen, die durch seine Gäste verursacht werden, nicht als Störer herangezogen werden. Aufgrund der vorhandenen Verschlüsselung, welche eine ausreichende Sicherung gegen Urheberrechtsverletzungen Dritter darstellt, trifft den Inhaber keine weitergehende Prüfpflicht.
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14. April 2011

Umfang von Unterlassungserklärungen bei Filesharing

Beschluss des OLG Köln vom 11.11.2010, Az.: 6 W 157/10

Auch in Filesharing-Fällen kann die abgegebene Unterlassungserklärung weiter gefasst sein als die geforderte, solange nur der geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang umfasst ist. Die Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung steht nicht deshalb in Zweifel, weil der Abgemahnte eine über die konkret beanstandete Verletzungshandlung hinausgehende Unterlassungserklärung abgibt, um weiteren kostspieligen Abmahnungen wegen kerngleicher Rechtsverstöße vorzubeugen.

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01. April 2011

Auskunftsanspruch bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß

Beschluss des OLG Köln vom 27.10.2010, Az.: 6 W 155/10

Für einen Auskunftsanspruch ist ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Rechte des Urhebers notwendig und diese Rechtsverletzung muss ein gewerbliches Ausmaß erreichen.
Eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß ist in einem  breiten öffentlichen Zugänglichmachen der urheberrechtlich geschützten Werke zu sehen  oder unter  besonderen Umständen im Angebot ein einzelnes urheberrechtliche geschütztes Werk herunterzuladen.
Das gewerbliche Ausmaß ist anhand des Wertes des angebotenen Werkes bzw. anhand der  Veröffentlichung innerhalb der Verwertungsphase  zu bewerten.
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14. Februar 2011

Zur Störerhaftung bei Filesharing

Beschluss des LG Köln vom 10.01.2011, Az.: 28 O 421/10 Erneut befasste sich das LG Köln mit der Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen. Um eine solche Haftung für das Verhalten zugangsberechtigter Dritter auszuschließen, genügt es nicht, diesen lediglich zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Vielmehr sind weitere wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen, wie z.B. beschränkte Benutzerkonten oder die Nutzung einer Firewall-Software, zu ergreifen.
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24. Januar 2011

Berechnung des Schadensersatzes bei Filesharing

Urteil des LG Düsseldorf vom 24.11.2010, Az.: 12 O 521/09 Dem in seinen Rechten durch die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes in sog. Tauschbörsen verletzten Rechteinhaber steht es grundsätzlich frei, den ihm gegen den Verletzer zustehenden Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie gem. § 97 II S.3 UrhG zu berechnen. Danach steht dem Rechteinhaber eine Lizenzvergütung in der Höhe zu, welche bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages zwischen zwei vernünftigen Parteien als angemessene Lizenzgebühr vereinbart worden wäre. Als Schätzungsgrundlage kann dabei der GEMA-Tarif VR-W I herangezogen werden.
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18. Januar 2011

400.000 Euro Streitwert bei Filesharing

Urteil des LG Köln vom 24.11.2010, Az.: 28 O 202/10 Erneut spricht das LG Köln Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzungen in einer Tauschbörse zu. Das Gericht führt dabei zum wiederholten Mal aus, dass eine Darlegung der vollständigen Rechtekette, die eine lückenlose Verbindung zum ursprünglichen Rechtsinhaber herstellt, dann nicht erforderlich ist, wenn die Rechtsinhaberschaft lediglich pauschal bestritten wird. Da die Anzahl der online gestellten Titel bei 3.749 lag, legte das Gericht in Bezug auf jede der vier Klägerinnen den Streitwert auf 100.000,- € fest, woraus sich der Gesamtstreitwert von 400.000,- € ergibt.
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12. Januar 2011

Als Internetanschlussinhaber haften Eltern als Störer für ihre (jugendlichen) Kinder

Beschluss des LG Köln vom 01.12.2010, Az.: 28 O 594/10

Erneut wurde entschieden, dass Eltern für Urheberrechtsverstöße ihrer jugendlichen Kinder als Störer haften, wenn sie ihrer durch die Bereitstellung eines Internetanschlusses gesteigerten Aufsichtspflicht nicht nachkommen. Durch die mittlerweile regelmäßige Berichterstatung sollte die Tatsache, dass durch das Überlassen eines Internetanschlusses an Dritte Rechtsverletzungen nicht unwahrscheinlich werden, in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt sein. Aus diesem Grunde dürfen Eltern nicht ihre Augen verschließen, sondern müssen vielmehr durch konsequente Ausübung ihrer Prüf- und Handlungspflichten dafür sorgen, dass Urheberrechtsverletzungen verhindert werden.
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29. Oktober 2010

15 Euro Schadensersatz pro Musiktitel für Filesharing

Pressemitteilung des LG Hamburg vom 27.10.2010, Az.: 308 O 710/09

Das Landgericht Hamburg hat einen Beklagten, der 2006 zwei Musikaufnahmen für kurze Zeit in eine Internettauschbörse eingestellt hatte, dazu verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 15 Euro pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Das Landgericht Hamburg berücksichtigte dabei, dass es sich zwar um Musiktitel bekannter Künstler handelte, die Titel jedoch bereits mehrere Jahre alt waren. Bei der Schätzung der angemessen Lizenzgebühr orientierte sich das Gericht an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 und einem Einigungsvorschlag im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA.
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