Inhalte mit dem Schlagwort „Filesharing“

04. Juni 2014 Top-Urteil

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Sechs Computermäuse, deren Kabel in der Mitte zusammen laufen. Dort steht in rot "P2P". Filesharing
Urteil des BGH vom 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12

a) Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

b) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

c) Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).

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19. Mai 2014

Beweislast bei einer Urheberrechtsverletzung in einem Mehrpersonenhaushalt

Urteil des AG Düsseldorf vom 19.11.2013, Az.: 57 C 3144/13

Um die eigene Haftung eines Anschlussinhabers als Täter bei durch Filesharing begangenen Urheberrechtsverletzungen auszuschließen, ist es ausreichend, wenn die Internetmitbenutzung anderer Personen dargelegt werden kann und die ersthafte Möglichkeit besteht, dass diese den Internetanschluss ohne Mitwirkung des Anschlussinhabers für die Rechtsverletzung genutzt haben können. Die Beweislast, dass dennoch der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen hat, liegt dann beim Kläger. Eine Störerhaftung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn volljährige Personen den Anschluss mitbenutzen, da gegenüber diesen keine Überwachungspflicht besteht.

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13. Mai 2014

Ausschließlicher Gerichtsstand für Urheberrechtsstreitigkeiten

Beschluss des OLG Hamburg vom 14.11.2013, Az.: 5 W 121/13

Der ausschließliche Gerichtsstand für Urheberrechtsstreitigkeiten gegen eine natürliche Person nach § 104a UrhG gilt auch im Verfahren auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Wahl eines möglichen abweichenden Gerichtsstandes könnte nur eröffnet werden, wenn der Antragsteller ausreichende Beweise darlegt um glaubhaft zu machen, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

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02. Mai 2014

Die Ausnutzung eines fliegenden Gerichtsstands kann rechtsmissbräuchlich sein

Beschluss des OLG Schleswig-Holstein vom 13.09.2013, Az.: 2 AR 28/13

Die Ausnutzung eines formal gegebenen (fliegenden) Gerichtsstandes ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie aus sachfremden Gründen erfolgt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Rechtsverteidigung erschwert werden soll und der Gegner durch die Wahl eines verkehrsmäßig nur schwer zu erreichenden Gerichtsortes durch lange Anfahrten von der Rechtsverteidigung abgehalten oder durch hohe Reisekosten geschädigt werden soll.

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25. April 2014

Berechnung des Lizenzschadens bei Filesharing

Urteil des AG Köln vom 10.03.2014, Az.: 125 C 495/13

Die Höhe des Lizenzschadens in Filesharing-Fällen orientiert sich grundsätzlich an dem Entgelt für eine legale Nutzung des entsprechenden Werkes. Bei der Berechnung des Schadensersatzes sind dabei die tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Realität einer millionenfachen urheberrechtswidrigen Nutzung des Werks durch die Teilnahme an modernen Filesharing-Netzwerken und die Tatsache, dass beim Filesharing die Gruppe der Nutzer und der Weiterverbreiter weitgehend identisch ist. Vor dem Hintergrund des Gesetzes gegen unlautere Geschäftspraktiken, mit dem die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im Filesharing-Bereich bewusst eingeschränkt worden ist, erscheinen Schadensersatzansprüche von insgesamt annähernd 4.000,00 € für ein einziges Musikalbum allerdings völlig unangemessen. Gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG kann hier lediglich die Zahlung eines Lizenzschadens von 10,00 € pro Musiktitel gefordert werden.

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14. April 2014

Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung im Internet durch einen Minderjährigen

Urteil des OLG Hamburg vom 07.11.2013, Az.: 5 U 222/10

Überlassen Eltern ihren minderjährigen Kindern den Internetzugang ohne jede Belehrung und ohne gezielte Kontrolle, so stellt dies im Falle einer durch den Minderjährigen begangenen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing zumindest eine fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung dar. Das OLG Hamburg verurteilte einen Vater und seinen zur Tatzeit noch minderjährigen Sohn gesamtschuldnerisch zu Schadensersatz in Höhe von 200 € zuzüglich Zinsen für jeden der rechtsverletzend genutzten Musiktitel.

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02. April 2014

Zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing innerhalb der Familie

Urteil des AG Bielefeld vom 06.03.2014, Az.: 42 C 368/13

Der wegen Filesharing abgemahnte Inhaber eines Familienanschlusses genügt seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen wie Kinder oder der Ehegatte selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die einer Alleintäterschaft ergibt. Auch eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. Die Beweislast dafür, dass die Rechtsverletzung durch den Abgemahnten begangen wurde, obliegt vielmehr dem Abmahnenden.

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31. März 2014

Haftung für Filesharing durch Familienmitglieder trotz familiären Verbunds

Urteil des OLG Köln vom 14.03.2014, Az.: 6 U 109/13

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet für die durch Familienmitglieder begangenen Rechtsverletzungen als Mittäter oder Gehilfe durch Unterlassen, wenn er Kenntnis von den Rechtsverletzungen hatte und die als rechtsverletzend erkannten Handlungsverläufe trotz Abwendungsmöglichkeit nicht verhindert, sondern vielmehr billigend in Kauf nimmt.

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26. März 2014

Höhe der Abmahnkosten und des Schadensersatzes bei Filesharing

Urteil des AG München vom 07.03.2014, Az.: 158 C 15658/13

Gegenüber privaten Filesharing-Nutzern, die im überschaubaren Rahmen Urheberrechtsverletzungen begehen, ist bei Abmahnungen Maß zu halten. Das Anbieten eines einzelnen deutschsprachigen Musikalbums mit 12 Titeln in einer Filesharing-Tauschbörse an 59 andere Nutzer, begründet bei Zugrundelegung des GEMA-Tarifs "VR-OD 5" einen Schadensersatz in Höhe von 354 €. Selbst wenn das Album einem unbestimmten Nutzerkreis angeboten worden wäre, ist kein höherer Schadensersatz als 600 € angemessen. Der Streitwert ist vorliegend auf nicht höher als 10.000 € anzusetzen.

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18. März 2014

Sekundäre Darlegungslast Ehegatte

Urteil des OLG Köln vom 02.08.2013, Az.: 6 U 10/13

Im Rahmen der sekundären Darlegungslast hat der Anschlussinhaber in Bezug auf Ehepartner grundsätzlich keine Nachforschungspflicht. Allerdings hat er jedenfalls durch konkrete Schilderungen zum tatsächlichen Nutzungsverhalten des (angeblichen) Ehepartners im Hinblick auf den Internetanschluss aufzuzeigen, dass dieser ernsthaft als Alleintäter in Betracht kommt. Mit dem Einwand, die Ehefrau des Anschlussinhabers habe zum Tatzeitpunkt selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, hat der Anschlussinhaber nur vage die generelle Möglichkeit einer von dieser begangenen Rechtsverletzung angedeutet, was jedoch nicht ausreichend ist.

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