Keine anlasslose Überwachungspflicht hinsichtlich des eigenen Ehepartners
Ein Anschlussinhaber ist ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine Rechtsverletzung nicht dazu verpflichtet, seinen Ehepartner bei der Nutzung des Internets zu überwachen. Dem Kläger obliegt es, die Inanspruchnahme des Anschlussinhabers im Rahmen der Störerhaftung schlüssig darzulegen.