Inhalte mit dem Schlagwort „Filesharing“

20. Januar 2014

Abmahnkosten nur wenn Unterlassung auch verfolgt wird

Beschluss des AG Hamburg vom 20.12.2013, Az.: 36a C 134/13

Im vorliegenden Fall wurde eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung an einem Pornofilm abgemahnt. Der Abgemahnte hatte jedoch keine Unterlassungserklärung abgegeben und wurde dann vom Rechteinhaber lediglich auf Erstattung der Abmahnkosten und auf Schadensersatz verklagt. Das Gericht hat hier dann eine Erstattung der Abmahnkosten verneint, weil der Rechteinhaber nach der erfolglosen Abmahnung seinen Unterlassungsanspruch nicht auch gerichtlich weiter verfolgt habe. Der Abgemahnte hätte nicht nur auf Zahlung sondern auch auf Unterlassung verklagt werden müssen. Den Schadensersatzanspruch schätzte das Gericht auf lediglich 100 Euro. Dies wurde damit begründet, dass der Pornofilm maximal nur einen Tag anderen Nutzern zum Download angeboten worden ist und sich das Angebot nur an den begrenzten Nutzerkreis des konkreten Tauschbörsenprogramms gerichtet hat.

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16. Januar 2014

Urheberrechtliche Begrenzung des Streitwerts gilt ausschließlich für außergerichtliche Abmahnkosten

Beschluss des LG Köln vom 03.12.2013, Az.: 28 T 9/13

Die Begrenzung des Gegenstandswerts auf 1.000,- Euro gem. § 97a Abs. 3 UrhG setzt lediglich fest, in welchem Ausmaß der Rechteinhaber Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine Abmahnung vom Schuldner verlangen kann. Bei einer gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs findet § 97a Abs. 3 UrhG indessen keine Anwendung.

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10. Januar 2014

Kein Verbietungsrecht gegenüber weiteren Sprachfassungen eines Films als den vertraglich vereinbarten

Beschluss des OLG Köln vom 23.09.2013, Az.: 6 W 254/12

Der Inhaber von Nutzungs- und Verwertungsrechten eines Filmwerks in bestimmten Sprachen hat nicht zusätzlich ein Verbietungsrecht gegenüber weiteren Sprachfassungen. Ein Verbietungsrecht gegenüber weiteren Sprachversionen ist nur dann anzunehmen, wenn die lizenzvertraglichen Absprachen die ausdrückliche Verpflichtung der Lizenzgeberin enthalten, keine weiteren Sprachversionen auszuwerten.

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23. Dezember 2013

LG Köln: Ablehnender Beschluss gegen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch von The Archive AG

Beschluss des LG Köln vom 02.12.2013, Az.: 228 O 173/13 Das LG Köln hat heute, wie bereits angekündigt, zwei seiner ablehnenden Beschlüsse gegen The Archive AG im Volltext eingestellt. So stellte es in diesem Beschluss fest, dass nicht  beurteilt werden könne, ob ein Download in Form der Speicherung auf der Festplatte erfolgt sei oder ein Fall des Streamings vorliege. Außerdem sei es fraglich, ob die Ermittlung der IP-Adressen ordnungsgemäß erfolgt sei.
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20. Dezember 2013

Der Auskunftsbeschluss zu den RedTube-Abmahnungen von The Archive AG

Beschluss des LG Köln vom 12.08.2013, Az.: 226 O 86/13 Mit diesem Beschluss des LG Köln wurde einer Rechtsinhaberin Auskunft über Namen und Anschriften der angeblichen Filesharer von "Amanda's Secret" erteilt. Interessanterweise spricht das Gericht in seinem Beschluss von einer Tauschbörse und nicht von Streaming. Wurde es über diese Tatsache getäuscht?
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20. Oktober 2013

Eigentumserwerb oder Nutzungslizenz an digitalen Werken?

Urteil des LG Berlin vom 05.03.2013, Az.: 4 O 191/11 Die AGB-Klausel, dass der Käufer eines digitalen Hörbuchs, Musikwerks, Films oder E-Books mittels Download in einem Online-Shop gerade kein Eigentum an dem Werk (wie z.B. beim Kauf einer CD oder DVD), sondern lediglich ein einfaches, nicht übertragbares Recht (Lizenz) zur persönlichen Nutzung erwirbt, ist nicht überraschend und zulässig. Primärer Vertragszweck ist hierbei das Ermöglichen und Bereitstellen eines Downloads durch den Verkäufer sowie das anschließende beliebig häufige Anhören oder Ansehen durch den Kunden.
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30. September 2013

Auch Teilstücke eines Werkes urheberrechtlich geschützt

Pressemitteilung Nr. 41/13 des AG München vom 23.09.2013, Az.: 161 C 1902/11 Geschützte Werke im Sinne des § 2 Urhebergesetz (UrhG) sind unter anderem Sprach- und Schriftwerke sowie Werke der Musik. Davon umfasst ist nicht nur das Gesamtwerk als solches, sondern auch einzelne Teil- oder Bruchstücke des Werkes. Sinn und Zweck des Urheberrechts ist die Verhinderung der Übernahme fremder Leistung, unabhängig vom jeweiligen Umfang. Somit stellt auch die unerlaubte Verbreitung von einzelnen Datenfragmenten eines Werkes (hier: Harry Potter Hörbücher), wie z.B. üblicherweise über ein Peer-to-Peer-Netzwerk (Filesharing), eine Urheberrechtsverletzung dar.
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20. September 2013

File-Hosting-Dienst

Urteil des BGH vom 15.08.2013, Az.: I ZR 80/12 a) Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 21 ff. - Alone in the Dark). b) Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (Fortführung von BGHZ 194, 339 Rn. 39 - Alone in the Dark).
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05. September 2013

Kein „fliegender Gerichtsstand“ bei Filesharing

Beschluss des AG Köln vom 01.08.2013, Az.: 137 C 99/13 Die Installation eines Filesharing-Programms durch einen Internet-Nutzer erfolgt regelmäßig nicht mit der Absicht, Dritten das Herunterladen von urheberrechtlich geschützten Daten in einer konkreten anderen Stadt als der des Nutzers zu ermöglichen. Allein das billigende in Kauf nehmen einer deutschlandweiten Verbreitung reicht für die Anwendung des sog. „fliegenden Gerichtsstandes“ nicht aus. Gerichtsstand ist hierbei vielmehr der Bezirk, an dem die unerlaubte Handlung durch den Internet-Nutzer stattfand.
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04. September 2013

Beschränkung der Anwaltskosten bei privatem Filesharing

Beschluss des AG Hamburg vom 24.07.2013, Az.: 31a C 109/13 Das Amtsgericht Hamburg hat mit Bedacht der sich noch im Gesetzgebungsprozess befindlichen Änderungen des Urhebergesetzes eine Beschränkung des Streitwertes und der damit verbundenen Anwaltskosten in einem Filesharingfall beschlossen.
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