EuGH konkretisiert Vorgaben zu privaten Videoaufzeichnungen
Die Aufzeichnungen eines privaten Kamerasystems, welches zum Zweck des Schutzes des Eigentums an einem Haus befestigt wurde, sind nur dann von der Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 2 der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46 umfasst und damit zulässig, sofern diese ausschließlich die Privatsphäre des Besitzers erfassen. Eine Aufnahme, welche sich auch auf Teile des öffentlichen Raumes oder den Raum anderer Privatpersonen erstreckt, ist unzulässig.