Webseitenbetreiber haftet für Torrent-Internetseite
Beschluss des LG Hamburg vom 06.05.2010, Az.: 310 O 154/10
Ein Webseitenbetreiber haftet als Störer, wenn auf einer betriebenen Internetseite Torrent-Dateien urheberrechtlich geschützter Werke ohne das erforderliche Einverständnis der Rechteinhaber bereitgehalten oder auf Server mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt weitergeleitet werden. Es ist den Webseitenbetreibern möglich und jedenfalls nach erfolgten Abmahnungen auch zumutbar, die Abrufbarkeit der Websites mit den Urheberrechte verletzenden Inhalten zu verhindern. Auf das Haftungsprivileg des § 8 TMG können sich die Betreiber nicht berufen, da dieses auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung findet.