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07. April 2017

Vertrieb eines Werbeblockers kann gezielte unlautere Behinderung von Mitbewerbern darstellen

ein Erledigt-Haken auf einem Puzzleteil, das mit einem weiteren Puzzleteil mit der Aufschrift "werbefrei" verbunden ist
Urteil des LG Hamburg vom 03.05.2016, Az.: 308 O 46/16

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Werbeblocker um ein neutrales Produkt, das auf die eigene Absatz-Förderung abzielt und sich nicht gegen bestimmte Marktteilnehmer richtet, mitunter also um ein allgemeines Handwerkszeug. Greift ein solcher Blocker allerdings aktiv auf bestimmte Listen zu, die die Werbung auf konkreten Webseiten ausblendet - wie im vorliegenden Fall eines Online-Angebots einer Tageszeitung -, so kann nicht mehr von einer bloß mittelbaren, reflexartigen Nebenfolge des eigenen geschäftlichen Handels ausgegangen werden. Ein solches Vorgehen stellt dann eine gezielte unlautere Behinderung des Mitbewerbers dar.

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