Inhalte mit dem Schlagwort „Finanzamt“

19. Mai 2022

Datenschutz im Rahmen der Kirchensteuer

Holzhäuschen mit einem Kreuz
Urteil des VG Berlin vom 07.04.2022, Az.: 1 K 391/20

Das Auffordern der Kirchensteuerstelle an Eltern, Angaben über die Religionszugehörigkeit von eigenen minderjährigen Kindern zu machen, ist nicht als „anlasslose Rasterfahndung“ nach potentiellen Kirchenmitgliedern zu sehen. Die Prüfung der Religionszugehörigkeit der Kinder ist Sache der Kirchensteuerstelle. Die Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der subjektiven Kirchensteuerpflicht verbleibt bei den Religionsgemeinschaften und ist nicht staatliche Aufgabe. Es handelt sich insoweit um eine kirchliche Angelegenheit die auch dem kirchlichen Datenschutz unterfällt was dazu führt, dass sich die kirchliche Datenschutzaufsicht auf diese Datenverarbeitungen zum Zwecke der Kirchensteuererhebung erstreckt. Die Aufsicht betreffe zudem nicht zwangsläufig nur Mitglieder der jeweiligen Religionsgemeinschaft, so das VG Berlin in seinem Urteil.

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24. März 2022

Keine Auskunft zu steuerlichen Daten für Insolvenzverwalter

DSGVO Symbol EU
Pressemittelung des BVerwG vom 25.02.2022, Az.: 10 C 4.20

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Recht der Informationsfreiheit für einen Insolvenzverwalter keinen Anspruch auf Auskunft über steuerliche Daten der Insolvenzschuldner gegenüber dem Finanzamt begründet. Ausgeschlossen wird der Anspruch gegenüber einer Finanzbehörde durch die Abgabenordnung in Übereinstimmung mit der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung). Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile der vorherigen Instanzen abgeändert.

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26. Juli 2019

Insolvenzverwalter hat keinen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

Schloss mit Schriftzug DSGVO auf einer Europaflagge
Urteil des OVG Lüneburg vom 20.06.2019, Az.: 11 LC 121/17

Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO steht nur derjenigen Person zu, auf die sich die gespeicherten Daten beziehen. Auch ein Insolvenzverwalter könne diesen Anspruch nicht im Namen des Insolvenzschuldners gegenüber dem Finanzamt geltend machen, da der Anspruch ein höchstpersönliches Recht des Betroffenen sei und gerade als solcher nicht der Zwangsvollstreckung unterliege, so das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.

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