Der Zusatz „.de“ macht eine Unternehmensbezeichnung nicht individuell
Das Kammergericht Berlin hatte über die von einer Gesellschaft begehrte Firmierung zu entscheiden (Az.: 22 W 16/24). Konkret ergab sich aus der neuen Satzung einer in Charlottenburg im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft der Wunsch, künftig mit einer Unternehmensbezeichnung aufzutreten, die aus einem Gattungsbegriff und der Ergänzung „.de“ sowie „AG“ besteht (Muster: xxxxxxx.de AG). Festzuhalten ist dabei, dass die Firma eine Domain beinhaltet. Darauf reagierte das Registergericht allerdings zu Ungunsten der AG, indem es die Firma der Gesellschaft wegen §§ 18, 30 HGB beanstandete. Nach den handelsrechtlichen Normen bedarf es einer ausreichenden Individualisierung; die Bezeichnung muss also eine gewisse Unterscheidungskraft besitzen. Daran mangele es bei einer Gattungsbezeichnung. Die hinzugefügte Domain „.de“ ändere daran indes auch nichts.