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05. März 2015

Kein Schadensersatz bei negativer Online-Bewertung, wenn diese als Werturteil zu qualifizieren ist

Person wirft eine rote Karte mit einem traurigen Smilie in eine Wahlbox
Beschluss des OLG München vom 12.02.2015, Az.: 27 U 3365/14

Eine schlechte Produktbewertung auf Internetverkaufsplattformen wie Amazon und eBay kann nur dann einen Schadensersatzanspruch begründen, wenn es sich bei der Online-Bewertung um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, nicht jedoch wenn diese als Werturteil einzustufen ist und damit von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Zudem muss der Anspruchssteller die Falschheit der beanstandeten Produktbewertung beweisen. Hierfür genügt es jedoch nicht, lediglich die Montageanleitung, die der Kunde für falsch hält, vorzulegen und sich auf unzählige beschwerdefreie Verkäufe zu beziehen; vielmehr ist die Korrektheit der Anleitung zu beweisen.

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