Inhalte mit dem Schlagwort „flüssiger Displayschutz“

14. November 2017

„Hält bis zu 12 Monate“ wettbewerbswidrig

Baby schreit und hält ein Smartphone mit einem kaputten Display vor sich
Urteil des LG Hagen vom 26.10.2017, Az.: 21 O 90/17

Die Werbeaussage „Hält bis zu 12 Monate“ für einen Displayschutz ist wettbewerbswidrig, wenn auf der Verpackung „100% Bruch- und Kratzfest“ angegeben ist und dies jedenfalls für die Dauer von bis zu 12 Monaten hinsichtlich der Bruchfestigkeit unzutreffend ist, weil sich aus der Gebrauchsanleitung ergibt, dass der Displayschutz lediglich für Schutz vor Kratzern bestimmt ist.

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