Fluggäste bekommen bei Nichtantritt Geld zurück
Der BGH hat in einem Leitsatzurteil die Entscheidungen der vorangegangenen Instanzen bestätigt und klargestellt, dass das Merkmal "ersparte Leistungen" im Sinne des § 648 S. 2 BGB so verstanden werden muss, dass durch den Nichtantritt einer Flugreise die für die Fluggesellschaft ersparten Aufwendungen durch den Fluggast zurückgefordert werden können. Hierbei wird hervorgehoben, dass diese Forderung grundsätzlich besteht, egal ob die Fluggesellschaft diese Kosten in ihre Preiskalkulation aufgenommen hat. Außerdem wird die stetige Rechtsprechung aufrechterhalten, dass es sich bei Flugreisen um unter das Werkvertragsrecht fallende Verträge handelt, die durch den Nichtantritt konkludent gekündigt werden können.