Wahrheit vor Persönlichkeit
Pressemitteilung Nr. 235/2009 des BGH zum Urteil VI ZR 226/08 vom 17.11.2009
Ein tangiertes Persönlichkeitsrecht ist nicht ausreichend für den Erlass einer Unterlassungserklärung, wenn Rechte des Beklagten überwiegen.Im vorliegenden Fall wurde in einem Interview behauptet, dass ein Interview im Focus nicht so geführt wurde, wie es veröffentlicht wurde. Das Persönlichkeitsrecht des Redakteurs, der das besagte Interview nicht selbst geführt hat, jedoch als Autor auftrat, steht der Presse- und Meinungsfreiheit hier nicht entgegen.