Facebook-Nutzer hat keinen Anspruch auf Freischaltung eines gelöschten Beitrags in einem sozialen Netzwerk
Wird der Beitrag eines Facebook-Nutzers wegen eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards von Facebook auf Grundlage des Netzwerkdurchsuchungsgesetzes (NetzDG) gelöscht, so steht dem Nutzer kein Anspruch gegen die Behörde auf Einschreiten gegen die Löschung zu. Facebook kann nämlich aufgrund des NetzDG nicht dazu gezwungen werden, den betroffenen Beitrag erneut in dem sozialen Netzwerk freizuschalten. Ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch hinsichtlich der Löschung ist nicht gegeben, da der Erlass des NetzDG mangels eines Aktes der vollziehenden Gewalt keinen tauglichen Anknüpfungspunkt als verletzende Amtshandlung für einen Folgenbeseitigungsanspruch darstellt.