Wem steht das Folgerecht des Urhebers zu?
Urteil des EuGH vom 15.04.2010, Az.: C-518/08
Das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes gewährt dem Urheber oder seinem Rechtsnachfolger einen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Weiterveräußerung durch den Urheber. Der EuGH hat entschieden, dass die Richtlinie über das Folgerecht des Urhebers einer Vorschrift nicht entgegensteht, nach der allein die gesetzlichen Erben des Künstlers unter Ausschluss der durch Testament eingesetzten Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Folgerechtsvergütungen haben.
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