Zuständigkeit für Urheberrechtstreitigkeiten erfasst auch die Folgeverfahren und Ansprüche
Urteil des OLG Rostock vom 15.01.2013, Az.: 2 UH 1/12 Der Kläger hat Ansprüche aus einem außergerichtlichen Vergleich geltend gemacht, dem ein nach dem Urheberrecht zu begründender Sachverhalt zugrunde liegt. Nun stritten das AG Rostock und das AG Ludwigslust um die Zuständigkeit für dieses Verfahren, denn das AG Rostock ist für allgemeine Urheberrechtsstreitigkeiten zuständig. Allerdings ist der Begriff der Urheberrechtsstreitsache weit auszulegen und umfasst somit alle Ansprüche aus dem Urheberrecht sowie alle daraus hergeleiteten Ansprüche und Folgeverfahren.
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