Benutzung einer dreidimensionalen Marke in Verbindung mit einem Wortbestandteil
Der Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Marke umfasst laut Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 207/2009 auch den Nachweis ihrer Benutzung in einer Form, die von der Eintragung in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird. Wird also einer dreidimensionalen Marke, die sich in der Form eines Kochherds erschöpft, bei Benutzung ein Wortbestandteil hinzugefügt, der die Unterscheidungskraft der Marke nicht zu beeinflussen vermag, so kann von einer ernsthaften Benutzung der Marke ausgegangen werden.