Formular mit verschiedenen Widerrufsbelehrungen ist zulässig
Das Gericht hatte über die Zulässigkeit einer Widerrufsbelehrung nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in Fassung vom 04. August 2011 zu entscheiden, das in Form eines Formulars gehalten war, das ein Ankreuzen verschiedener Belehrungstexte für verschiedene Vertragstypen vorgesehen hat. Es erachtete eine solche Belehrung für zulässig, wenn die grafische Gestaltung übersichtlich ist und die einzelnen Widerrufsbelehrungen deutlich voneinander getrennt sind. Für den Verbraucher muss leicht zu erkennen sein, welcher Belehrungstext sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht.