Inhalte mit dem Schlagwort „Foto-Internetplattform“

11. Juli 2022

Nutzung einer Internet-Domain unter fremdem Namen

Mann beschuldigt Frau, was diese zurückweist
Urteil des LG Coburg vom 29.09.2021, Az.: 12 O 68/21

Eine Frau klagte neben der Freigabe einer Internet-Domain und Unterlassung der Veröffentlichung eines privaten Fotos auf Geldentschädigung. Konkret hat der von der Klägerin geschiedene Ehemann eine Internetseite unter dem Vor- und Nachnamen der Klägerin betrieben und dort Inhalte über diese veröffentlicht. In diesen bezeichnete er die Klägerin unter anderem als „dumm“, „einfältig", und als „Dieb(in)“, „Lügner(in)“ und „Betrüger(in)“. Zudem veröffentlichte er ein Foto, auf dem das Gesäß der Klägerin nahezu unbekleidet zu sehen war. Das Gericht gab ihr nur teilweise Recht. Der Beklagte hat mit der Nutzung des Namens seiner geschiedenen Ehefrau den falschen Eindruck erweckt, die Klägerin selbst betreibe diese Seite und habe die Veröffentlichungen veranlasst. Damit hat er die Verwendung der Internet-Domain unter dem Namen der Klägerin zu unterlassen und gänzlich freizugeben. Eine Geldentschädigung kommt jedoch mangels eines schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht in Betracht.

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04. Februar 2014

Pixelio-Bilder müssen einen Urhebervermerk in der Bilddatei enthalten

Urteil des LG Köln vom 30.01.2014, Az.: 14 O 427/13

Bilder, die über die Foto-Internetplattform Pixelio verwendet werden, müssen in der Bilddatei einen Hinweis zum Urheber enthalten, ansonsten ist ein Rechtsverstoß gegen § 13 UrhG und die Pixelio-Lizenzbedingungen gegeben. Das gilt selbst dann, wenn das Bild über seine direkte Internet-Adresse aufgerufen wird und die Urheberbezeichnung auf der Artikelseite ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Verfügbarkeit eines Bildes über eine Direkt-URL stellt eine eigenständige Verwendung dar, die einer gesonderten Urheberkennzeichnung bedarf.

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