Inhalte mit dem Schlagwort „Fotografie“

08. Januar 2019 Top-Urteil

Lichtbildschutz für Fotografien von gemeinfreien Gemälden

Frau fotografiert Bild in Museum mit Smartphone
Pressemitteilung Nr. 195/2018 zum Urteil des BGH vom 20.12.2018, Az.: I ZR 104/17

Auch Fotografien von gemeinfreien Gemälden in einem Museum fallen in den Anwendungsbereich des § 72 UrhG, womit auch die unerlaubte Verbreitung solcher Bilder durch Dritte eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Sofern in dem Besichtigungsvertrag mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Museums zudem ein Fotografierverbot enthalten ist und von einem Museumsbesucher sowohl unerlaubt Fotografien der Gemälde angefertigt, als auch im Anschluss im Internet veröffentlicht werden, kann der Betreiber des Museums auch hier Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen.

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23. August 2023

Schüler fotografiert seinen Lehrer – schriftlicher Schulverweis rechtmäßig?

Mann fotografiert aus dem Auto
Pressemitteilung des VG Berlin zum Urteil vom 21.07.2023, Az.: VG 3 K 211/22

In Berlin hatte das Verwaltungsgericht zu entscheiden, ob ein schriftlicher Schulverweis eine rechtmäßige Maßnahme der Schule ist, wenn der Schüler Fotoaufnahmen von einem Lehrer ohne dessen Einverständnis angefertigt und innerhalb der Schule verbreitet hat. Laut dem Verwaltungsgericht beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle wegen eines pädagogischen Beurteilungsspielraums der Schule darauf, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt und die Grenzen der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurden. Im Ergebnis sei ein schriftlicher Verweis als mildeste Maßnahme verhältnismäßig, da der Schüler sowohl die Hausordnung als auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Lehrers verletzt habe. Überdies zeige sich der Schüler uneinsichtig.

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04. Oktober 2021

Urheberrechte an einem Lichtbild und an dessen Motiv sind getrennt zu beurteilen

Ein Richterhammer und ein Schild Urheberrecht liegen auf einer Tastatur
Urteil des LG Köln vom 01.07.2021, AZ.: 14 O 15/20

Das Landgericht Köln hat dargelegt, dass die Frage, ob ein Fotograf ein Motiv nutzen oder verwerten darf, abstrakt von der Frage nach den Urheberrechten am Lichtbild selbst zu beurteilen ist. Selbst wenn ein Fotograf keine Nutzungsrechte für ein Motiv hat und es dennoch für ein Lichtbild verwendet, so muss er selbst keine Urheberrechtsverletzung dulden und kann sich auf § 19a UrhG bzw. § 16 UrhG berufen. Das gilt auch gegenüber dem Rechtsinhaber am Motiv.

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11. August 2020

Öffentliche Zugänglichmachung eines Lichtbildes per URL-Erreichbarkeit

Copyright blauer Hintergrund
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 16.06.2020, Az.: 11 U 46/19

Die vertragliche Unterlassungspflicht bei einem urheberrechtlich geschützten Lichtbild wird nicht dadurch verletzt, dass das Werk weiterhin unter einer 70-stelligen URL abrufbar ist. Das bedeutet, ein Lichtbild wird nicht dadurch öffentlich zugänglich gemacht, dass es weiterhin unter einem Link fortgehend zu erreichen ist. Begründet wird diese Entscheidung insbesondere dahingehend, dass bei einer URL, welche aus ca. 70-Zeichen besteht, der Personenkreis, der letztendlich Zugriff auf das Lichtbild hat, abgrenzbar und eingeschränkt ist.

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13. Juli 2020

Kein Urheberrechtsschutz für Bildausschnitt eines Soldaten

Soldat
Urteil des LG Hamburg vom 22.05.2020, Az.: 308 S 6/18

Die Abzeichnung eines Soldaten von einem Foto auf verschiedene Kleidungsstücke stellt noch keine rechtswidrige Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Zwar ist das Original-Foto urheberrechtlich geschützt, bei der Abzeichnung einer auf einem Lichtbild abgebildeten Person, liegt jedoch meistens eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG vor, da der Fotograf die fotografierte Person nicht geschaffen hat und daher grundsätzlich auch keine Rechte an deren Umrissen und Gestalt besitzen kann. In diesem Fall komme noch dazu, dass die Abzeichnung des Soldaten im Vergleich mit dem Original-Foto eine sehr geringe Detailgenauigkeit aufweise.

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30. Juli 2019

Veröffentlichung eines Schulprojekts mit Fotos verletzt Urheberrecht

Schüler bei Gruppenarbeit
Urteil des BGH vom 10.01.2019, Az.: I ZR 267/15

a) Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG liegt vor, wenn eine Fotografie auf eine Website eingestellt wird, die zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.

b) Ein Verbotstenor ist nicht deswegen unbestimmt, weil er mit der Wendung "ermöglichen" (konkret: zu ermöglichen, ein Foto zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen) einen auslegungsbedürftigen Begriff enthält, den das Gericht zur Klarstellung im Hinblick auf eine angenommene Störerhaftung aufgenommen hat, sofern den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen eindeutig zu entnehmen ist, welches konkrete Verhalten dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung untersagt werden soll.

c) Die Anschlussrevision eines Klägers, die sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den beantragten Verbotsausspruch nicht auf eine Täterhaftung, sondern auf den Gesichtspunkt der Störerhaftung gestützt hat, ist unzulässig, weil es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

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20. Dezember 2018

Bloßes Herstellen eines Fotos begründet keinen Unterlassungsanspruch

Frau mit Kamera am fotografieren
Urteil des OLG Dresden vom 10.07.2018, Az.: 4 U 381/18

Die bloße Herstellung von Fotografien einer Person kann nicht unter Berufung auf das Kunsturhebergesetz (KUG) abgewehrt werden. Aufgrund der dort geregelten Strafbewehrung scheidet auch eine analoge Anwendung der Vorschriften des KUG auf den Fall, der im Vorfeld einer Verbreitung erfolgten Herstellung einer Aufnahme, aus. Allerdings kann sich ein Unterlassungsanspruch aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben. Dazu muss der Verletzte allerdings beweisen, dass es tatsächlich zu einer Herstellung eines Fotos gekommen ist. Für einen Unterlassungsanspruch reicht es aber nicht aus, dass bei dem Verletzten der Anschein erweckt wurde, dass eine Aufnahme hergestellt wurde.

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16. November 2017

Kein Urheberschutz an Abbildungen bei fehlender Schöpfungshöhe

Strichmännchen mit Bleistift und Glühbirne
Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 14.09.2017, Az.: 2-03 O 416/16

Fehlt es bei einer Zeichnung nach Vorlage an der erforderlichen Gestaltungshöhe, so ist diese urheberrechtlich nicht geschützt. Für einen urheberrechtlichen Schutz muss das Werk ein Mindestmaß an Individualität aufzeigen, sodass es gerechtfertigt ist, von künstlerischer Leistung zu sprechen. Beim bloßen Abzeichnen von z.B. den Konturen eines Lätzchens sind besondere Individualitäten oder sonstige Eigenheiten nicht erkennbar, sodass die Zeichnung urheberrechtlich nicht geschützt ist.

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04. Mai 2017

Öffentliches Zugänglichmachen der urheberrechtlich geschützten Fotografie der Stadt Cordoba

Aufgeklappter Laptop mit der geöffneten Webseite einer Reiseagentur
Beschluss des BGH vom 23.02.2017, Az.: I ZR 267/15

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird?

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02. Mai 2017 Top-Urteil

AIDA Kussmund – Panoramafreiheit auch für Kreuzfahrtschiffe

Kreuzfahrtschiff im Meer vor Venedig
Pressemitteilung Nr. 56/2017 des BGH zum Urteil vom 27.07.2017, Az.: I ZR 247/15

Das Anfertigen und die öffentliche Wiedergabe einer Fotografie, welche ein urheberrechtlich geschütztes Werk zeigt, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, ist unter dem Grundsatz der sog. „Panoramafreiheit“ gem. § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG zulässig. „Bleibend“ bedeutet dabei grundsätzlich nicht „ortsfest“. Vielmehr ist diese Voraussetzung auch für solche Werke erfüllt, die sich nacheinander für einen längeren Zeitraum an verschiedenen öffentlichen Orten befinden. Von der Panoramafreiheit sind demnach auch Kreuzfahrtschiffe umfasst (hier: AIDA Kussmund).

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