Inhalte mit dem Schlagwort „Fotografien“

23. Mai 2014 Top-Urteil

Ex-Partner müssen erotische Aufnahmen voneinander löschen

Laszife Frau in Dessous.
Pressemitteilung des OLG Koblenz zum Urteil vom 20.05.2014, Az.: 3 U 1288/13

Während einer Beziehung in beiderseitigem Einverständnis gefertigte erotische Foto- und Filmaufnahmen müssen nach Ende der Beziehung gelöscht werden, wenn einer der einstigen Partner das fordert. Zwar ist in der einvernehmlichen Ablichtung eine Einwilligung zu Beziehungszeiten zu sehen, doch ist diese bei erotischen Aufnahmen auf die Dauer derselben zeitlich begrenzt.

Darüber hinaus ist diese Einwilligung aber auch per se widerruflich, da erotische Aufnahmen den Kernbereich der Intimsphäre betreffen, und folglich das Löschungsinteresse des Einen höher wiegt als das Eigentumsrecht des Anderen an den Aufnahmen. Anders als bei diesen intimen Aufnahmen, besteht jedoch kein Anspruch auf Löschung von Alltags- und Urlaubsbildern.

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03. Juni 2019

Liegt eine öffentliche Zugänglichmachung vor, wenn ein Bild nur in Kenntnis der konkreten URL abrufbar ist?

Webseiten Design und Entwicklung
Urteil des LG Frankfurt vom 24.01.2018, Az: 2-03 O 140/18

Eine Unterlassungserklärung richtet sich nicht nur darauf, Bilder nicht erneut öffentlich zugänglich zu machen. Vielmehr muss auch dafür gesorgt werden, dass bereits öffentlich zugängliche Bilder nicht mehr öffentlich zugänglich gemacht werden. Dabei reicht es nicht aus, dass ein Bild von einer Webseite entfernt wird und nur noch über eine ganz bestimmte URL abrufbar ist, wenn man die URL kennt. Denn über Bildersuchmaschinen ist das Foto dann trotzdem noch zu finden, somit liegt auch dann noch eine Zugänglichmachung vor.

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22. Mai 2019

Nutzung von Gebäudefotografien ohne Einwilligung nicht erlaubt

Verbotschild mit einer Kamera
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 11.02.2019, Az.: 16 U 205/17

Fotografien, die von öffentlich zugänglichen Stellen aus erstellt worden sind und ein Gebäude abbilden, dürfen grundsätzlich gemacht und auch verwertet werden. Wenn die Fotografien jedoch auf dem Grundstück des Gebäudes selbst gemacht worden sind, bedarf es sowohl für das Tätigen der Fotos, als auch für deren Verwertung eine ausdrückliche Erlaubnis des Grundstückseigentümers. Dieses Recht hat auch der Pächter eines Grundstücks, gemäß des aus §§ 854 ff., 1004 BGB abgeleitetem Hausrechts, da er entscheiden darf wer sein Grundstück betritt und wer die wirtschaftlichen Vorteile (in diesem Fall Fotos) daraus ziehen darf. Es ist unerheblich, ob aus den gemachten Fotos erkannt werden kann, um welches Gebäude genau es sich handelt.

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23. November 2016

Reproduktionsfotografien gemeinfreier Bilder sind urheberrechtlich geschützt

Mann fotografiert Gemälde in Museum
Urteil des LG Stuttgart vom 27.09.2016, Az.: 17 O 690/15

Gegenstands- und Reproduktionsfotografien gemeinfreier Bilder, also der Versuch der originalgetreuen Abbildung von Gemälden oder Objekten, deren Urheber schon verstorben ist, unterliegen dem Urheberrechtsschutz und dürfen nicht ohne Zustimmung des Nutzungsrechteinhabers veröffentlicht werden. Dasselbe gilt für ungenehmigte Fotografien von Gegenständen innerhalb eines Museums, welche in dessen Eigentum stehen.

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31. Oktober 2014

Kein Urheberrechtsschutz für wiederkehrende Motive eines Fotografen („ready-mades“)

Urteil des LG Köln vom 12.12.2013, Az.: 14 O 613/12

Wiederkehrende Motive in mehreren Werkserien eines Fotografen, sog. "ready-mades" genießen für sich allein keinen Urheberrechtsschutz, denn die bloße Auswahl und Präsentation eines bestimmten Gegenstandes als Kunstwerk ist keine persönliche geistige Schöpfung. Ist der wiederkehrende Gegenstand das einzige verbindende Element zwischen ansonsten voneinander unabhängigen Fotografien, so können diese nicht wie die Einzelbestandteile von einem gesamt Performancekunstwerk oder einer Installation behandelt werden. Erst die konkrete kreative Umsetzung des Motives in den jeweiligen Einzelfotografien ist urheberrechtlich geschützt, nicht jedoch die bloße gestalterische Grundidee des wiederkehrenden Gegenstandes.

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15. April 2009

Fotografieren einer Dachterasse für die Eigentümerversammlung

Urteil des LG Köln vom 08.01.2009, Az.: 26 S 67/08

Die Anfertigung und Veröffentlichung von Bildern einer Dachterasse innerhalb der Eigentümerversammlung eines Wohnblocks ist nicht wegen urheberrechtlichen Belangen unzulässig. Jedoch können solche Abbildungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht betreffen, wenn diese nicht entsprechend auf den für die Eigentümerversammlung maßgeblichen Bildausschnitt fokussiert wurden.
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