Keine Löschung von urheberrechtlich geschützten Fotos auf dem Server
Urteil des LG Hamburg vom 07.11.2008, Az.: 308 O 101/08
Die Abrufbarkeit eines urheberrechtlich geschützten Fotos unter einer URL oder über eine Suchmachine auch ohne Verlinkung von der Hauptseite eines Internetauftritts stellt ein öffentliches Zugänglichmachen dar. Der Unterlassungsschuldner muss sich persönlich davon überzeugen, dass die abgemahnten Inhalte vollständig aus dem Internet verschwunden sind.
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