Keine Haftung beim Framing
Urteile des OLG Köln vom 14.09.2012, Az.: 6 U 73/12 Ein Webseitenbetreiber, der auf seiner Webseite Inhalte einer anderen Webseite mit einem Frame versieht, also einen Hinweis darauf gibt, dass er in Partnerschaft mit dem anderen Webseitenbetreiber arbeitet und dafür eine Provision erhält, haftet nicht, falls die Inhalte Urheberrechte eines Dritten verletzen.
Vorliegend wurden auf einem Frame eines Internetanbieters Bilder gezeigt, die bereits urheberrechtlich einem Dritten zustanden.
Das OLG Köln entschied sich gegen eine Haftung, da das Bild lediglich verlinkt wird.
WeiterlesenVorliegend wurden auf einem Frame eines Internetanbieters Bilder gezeigt, die bereits urheberrechtlich einem Dritten zustanden.
Das OLG Köln entschied sich gegen eine Haftung, da das Bild lediglich verlinkt wird.