Freiem Mitarbeiter kann Erfindervergütung nach § 612 Abs. 1 BGB zustehen
Macht ein freier Mitarbeiter im Rahmen seiner Tätigkeit eine Erfindung, so kann aus dem vorliegenden Dienstverhältnis zwar abgeleitet werden, dass er verpflichtet war, diese seiner Dienstherrin anzudienen. Dagegen ist er im Zweifel jedoch nicht verpflichtet, dies vergütungsfrei zu tun, vielmehr kann nach § 612 Abs. 1 BGB davon ausgegangen werden, dass eine Vergütung der Dienstleistung zu erwarten war. Dem Mitarbeiter steht damit ein Auskunftsanspruch über den Umfang der Benutzung seiner Erfindung zu.