Inhalte mit dem Schlagwort „Freihaltebedürfnis“

04. Dezember 2015

Schutzfähigkeit der Buchstabenfolge „i-PIN“ als Wortmarke

Entriegeltes Vorhängeschloss
Beschluss des Bundespatentgericht vom 21.10.2015, Az.: 28 W (pat) 502/13

Dem Zeichen „i-PIN“ kann die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren „Schlösser für Schließfachschränke“ aus Metall oder nicht aus Metall, ausgenommen elektrische, nicht abgesprochen werden. Die Bedeutung „Internet“ für „i“ vor dem nachgestellten Begriff PIN ist die nächstliegende. Ein unmittelbarer Bezug zum Internet oder einem sonstigen „intelligenten“ Schließsystem ist jedoch nicht gegeben und wird auch vom Kunden nicht erwartet, da in dem Zeichen keine Sachangabe für derartige Waren erkannt wird.

Weiterlesen
31. Oktober 2014

Die Anmeldung der Marke „EasyCompact“ für verschiedene elektrische Küchengeräte ist nicht möglich

Beschluss des BPatG vom 03.07.2014, Az.: 28 W (pat) 546/12

Die Anmeldung der Marke „EasyCompact“ für verschiedene elektrische Küchengeräte ist aufgrund der Freihaltebedürftigkeit nicht möglich. Grund dafür ist, dass die angemeldeten Zeichen aus zwei englischsprachigen Wörtern bestehen, die im Deutschen mit „leicht, einfach, mühelos“ und „kompakt, wenig Platz beanspruchend“ zu übersetzen sind. Der Verkehrskreis fasst das Zeichen folglich ohne weiteres Nachdenken und ohne analysierende Betrachtungsweise als Beschreibung der Beschaffenheit der Ware auf. Vor diesem Hintergrund fehlt der Marke aufgrund ihres Aussagegehalts zusätzlich die Unterscheidungskraft, da ein Herkunftshinweis somit nicht ersichtlich ist.

Weiterlesen
17. Februar 2014

„TIME RELEASE“ freihaltebedürftig

Beschluss des BPatG vom 21.01.2014, Az.: 24 W (pat) 532/12

Die Marke "TIME RELEASE" hat in ihrer Bedeutung bzw. dem deutschen Äquivalentbegriff "Depotwirkung" keine Unterscheidungskraft bei Kosmetikprodukten. Außerdem besteht für den Markt ein Freihaltebedürfnis an diesem Begriff, da es sich hierbei um eine weit verbreitete Produkteigenschaft handelt.

Weiterlesen
18. November 2013

„Solarfresh“ geeignet als Marke

Beschluss des BPatG vom 29.10.2013, Az.: 33 W (pat) 552/11 Der zusammengesetzte Begriff "Solarfresh" ist als Marke eintragungsfähig, da zwar die einzelnen Bestandteile nicht für sich schutzwürdig sind, aber die Kombination weder klar beschreibend, noch im Bereich der Solaranlagen üblich ist. Weil daher ein gewisser Interpretationsaufwand vonnöten ist, eignet sich "Solarfresh" somit als Herkunftsnachweis.
Weiterlesen
14. November 2013

Wortmarke „Turm-Haus“ ist nicht eintragungsfähig

Beschluss des BPatG vom 29.10.2013, Az.: 33 W (pat) 1/12 Die Wortmarke "Turm-Haus" kann nicht als Marke im Bereich des Bauwesens eingetragen werden, da der Bezeichnung "Turm-Haus" sowohl beschreibender Charakter zukommt, als auch jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Außerdem besteht ein Freihaltebedürfnis des Begriffs zugunsten der Mitbewerber, da "Turm-Haus" als Fachbegriff auf einen bestimmten Haustyp hinweist.
Weiterlesen
14. November 2013

„5 weg oder Geld zurück“ muss freigehalten werden

Beschluss des BPatG vom 30.07.2013, Az.: 27 W (pat) 58/12 Die Wortmarke "5 weg oder Geld zurück" ist für Waren- und Dienstleistungen, die einen unmittelbaren Bezug zum Thema Schule aufweisen, wegen Bestehen eines Freihaltebedürfnisses nicht eintragungsfähig. Es handelt sich um eine rein beschreibende Wortkombination über die Qualität einer Waren- und Dienstleistungen, die die klare Botschaft vermittelt, dass das vereinbarte Entgelt erstattet wird, wenn eine Beseitigung der Schulnote 5 nicht erfolgt. 
Weiterlesen
23. Januar 2013

„Agriworld“

Beschluss des BPatG vom 11.12.2012, Az.: 33 W (pat) 20/11 Die Wortmarke "Agriworld" ist in Bezug auf die Dienstleistungen Unternehmens- und Agrarverwaltung sowie Finanz- und Immobilienwesen als Marke auf Grund ihres Freihaltebedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig. Die maßgeblichen Endverbraucher und Fachverkehrskreise verstehen "Agriworld" dahingehend, dass die bezeichneten Dienstleistungen zur Agrarbranche gehören und ein umfassendes Angebot beinhalten. Dies stellt jedoch zugleich eine Konkretisierung der Art der jeweiligen Dienstleistungen dar, so dass hiermit ein freihaltebedürftiger Begriff vorliegt.
Weiterlesen
18. September 2012

„Glücksgefühle“

Beschluss des BPatG vom 01.08.2012, Az.: 26 W (pat) 508/12 Der angemeldeten Wortmarke "Glücksgefühle" fehlt es auch bei einem großzügigen Beurteilungsspielraum an notwendiger Unterscheidungskraft. Zudem steht der Anmeldung ein Freihaltebedürfnis entgegen. Durch den Werbehinweis "Glücksgefühle" wird der allgemeine Endverbraucher nur emotional positiv gestimmt und zum Kauf der Ware animiert. Dagegen ist jedoch keine Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen ersichtlich.
Weiterlesen
30. August 2012

MIT KÖPFCHEN

Beschluss des BPatG vom 21.08.2012, Az.: 27 W (pat) 545/11 Der Eintragung der Wortfolge "MIT KÖPFCHEN" für diverse Warengruppen steht das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses entgegen. Die sehr gebräuchliche Wortfolge wird das allgemeine Publikum lediglich als anpreisende Werbeaussage mit dem Sinngehalt, dass klug vorgehende Verbraucher das jeweilige Produkt erwerben würden, verstehen.
Weiterlesen
19. Januar 2012

Rheinpark-Center Neuss

Beschluss des BGH vom 22.06.2011, Az.: I ZB 78/10

a) Die angemeldete Marke "Rheinpark-Center Neuss" beschreibt den Ort, an
dem die beanspruchten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden, und
unterfällt im Regelfall dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. b) Für die Frage des Vorliegens eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, wie das Zeichen vom Anmelder verwendet wird oder verwendet werden soll.
Weiterlesen
Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a