Staatsanwaltschaft darf Presse nicht zu früh über Anklage informieren
Erhebt die Staatsanwaltschaft eine Anklage, muss der Zeitraum zwischen Information des Beschuldigten und Information der Presse ausreichend groß sein. Dies folgt aus dem Grundsatz der Waffengleichheit zwischen Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem, Teil des Rechts auf ein faires Verfahren. Die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft ist vorliegend zwar inhaltlich nicht zu beanstanden, jedoch wurde die Presse schon zwei Stunden nach den Verteidigern über die Anklageerhebung informiert, was nicht ausreichend ist. Da immer noch ermittelt wird, hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof die Wiederholungsgefahr bejaht und den Antrag des Freistaates Bayern auf Zulassung der Berufung abgelehnt.