Zur Höhe des Schadensersatzes nach der Kündigung eines Mobilfunkvertrags zum Pauschaltarif
Bei der Kündigung eines Mobilfunkvertrages zum Pauschaltarif kann bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit nicht das volle monatlich vereinbarte Entgelt gefordert werden. Es sind insoweit ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen, die auch geschätzt werden können. Im konkreten Fall erachtet das Gericht eine Schadensminderung um 50% als angemessen. Dem Telekommunikationsunternehmen entstehen nach Ansicht des Gerichts keine Fremdkosten in einer Höhe, die eine volle Begleichung bei gleichzeitiger Nichtinanspruchnahme der Dienste rechtfertigen würden. Hiervon ausgenommen sind etwaige Gebühren von Mahnung, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten.