Inhalte mit dem Schlagwort „Fristbeginn“

16. November 2016

Vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 gültige Musterwiderrufsbelehrung bzgl. Verbraucherdarlehensverträgen ausreichend

ein Paragrafensymbol vor einem Ordner mit der Aufschrift "Widerrufsrecht"
Urteil des OLG Stuttgart vom 11.10.2016, Az.: 6 U 78/16

Mit der gesetzlich geforderten „klaren und verständlichen“ Erteilung der Pflichtangaben begann im Zeitraum vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. die 14-tägige Frist zur Erklärung des Widerrufs zu laufen. Diesem Erfordernis kam eine Widerrufsbelehrung zu dieser Zeit auch dann nach, wenn nur ein Teil der Pflichtinformationen beispielhaft benannt wurde. Maßgeblich für die Beurteilung einer wirksamen Widerrufsbelehrung sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die vom 30.07.2010 bis zum 03.08.2011 gültige Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. sah weitergehende Angaben gerade nicht vor.

Weiterlesen
05. April 2012

Zur Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV

Urteil des BGH vom 01.03.2012, Az.: III ZR 83/11 Eine Widerrufsbelehrung dergestalt, dass die Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginnt ist irreführend und nicht eindeutig. Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV ist nur dann zulässig, wenn ein Formular verwendet wird, dass dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV hinsichtlich des Inhalts und der äußere Form vollständig entspricht. Wird hingegen selbständig in den Mustertext eingegriffen, kommt eine Berufung auf die Schutzwirkung nicht mehr in Betracht.
Weiterlesen
11. Dezember 2009

Zusätzliche Widerrufsbelehrung auf Webseite erlaubt

Urteil des OLG Hamm vom 05.11.2009, Az.: 4 U 121/09

Die Unterrichtung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht im Fernabsatz setzt unter anderem voraus, dass er die Belehrung in Textform erhält. Eine bloße Wiedergabe des Hinweises "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" auf der Webseite genügt mangels Perpetuierungsfunktion nicht. Gleichwohl schadet dies nicht, wenn der Verbraucher darüber hinaus eine Belehrung in Textform erhält. Insbesondere verstößt ein solcher Hinweis nicht gegen Wettbewerbsrecht, da ihm der Verbraucher unmissverständlich entnehmen kann, an welche Voraussetzungen der Fristbeginn geknüpft ist.
Weiterlesen
Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a