Anwaltliches Vertretenmüssen von Fristversäumnissen
Beschluss des HansOLG Bremen vom 31.08.2010, Az.: 3 U 41/10
Werden zuverlässige Angestellte explizit zur Wahrung von Fristen ermahnt und erfolgt darüber hinaus eine wirksame Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, auf Grundlage eines parallel hierzu geführten Fristenbuches, hat ein Anwalt das Versäumnis jener Mitarbeiter nicht zu verschulden. Bei fristwahrenden Übertragungen per Telefax darf eine vermerkte Frist erst dann gelöscht werden, wenn ein gedruckter Einzelnachweis vom Telefax des Absenders vorliegt, der die ordnungsgemäße Übertragung belegt.
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