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29. Januar 2014

Funkbasierte Heizkostenmessgeräte nicht datenschutzwidrig

Urteil des AG Dortmund vom 26.11.2013, Az.: 512 C 42/13

Die Ausstattung von Wohnungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit funkbasierten Heizkosten- und Warmwassermessgeräten ist rechtmäßig und verstößt insbesondere auch nicht gegen geltendes Datenschutzrecht. Die Speicherung von Daten ist für eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung erforderlich. Erkenntnisse über das aktuelle Verhalten eines Bewohners können nicht gewonnen werden, da die Daten rückwirkend ausgelesen werden. Ob der Wärmeverbrauch überhaupt zu den geschützten personenbezogenen Daten gehört ist zudem strittig.

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