„funkturm“ eintragungsfähig
Beschluss des BPatG vom 10.06.2010, Az.: 30 w (pat) 72/09 Die Wort-/Bildmarke "funkturm" ist für Audiogeräte, Mikrophone und Videogeräte sowie ähnlicher Waren eintragungsfähig. Ein "Funkturm" ist ein Bauwerk, das dem Zweck der drahtlosen Nachrichtenübermittlung, der Funktechnik, dient, so dass ohne weitere gedankliche Überlegung nicht erkennbar ist, welches Merkmal der gegenständlichen Waren durch das Zeichen beschrieben werden soll. Der angemeldeten Bezeichnung kann daher kein konkreter und unmittelbarer Aussagegehalt in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnommen werden und damit lässt sich eine beschreibende freihaltebedürftige Angabe nicht feststellen.
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