Pressemitteilung zum Urteil des LG München I vom 09.09.2020, Az.: 21 O 15821/19
Das LG München I hat entschieden, dass die Zeichnung eines Grafikers, auf der die beiden Profifußballspieler Franck Ribéry und Arjen Robben als die Comic-Superhelden „Batman & Robin“ mit dem Slogan "The Real Badman & Robben" dargestellt werden, urheberrechtlichen Schutz genießt. Die FC Bayern München AG, die verschiedene Fan-Artikel mit demselben Slogan und einer sehr ähnlichen Zeichnung vertreibt, argumentierte, dass es sich bei der Abbildung lediglich um eine nicht schutzfähige Idee handele, da die Figuren „Batman & Robin“ und deren Gestaltung mit Maske bereits bekannt war. Dem folgte das Gericht jedoch nicht und stellte klar, dass der Künstler die Eigenschaften der Fußballspieler und die der Comic-Helden neu verwoben und durch einen schöpferischen Akt neue Figuren erschaffen habe, denen ein eigenständiger Schutz zukomme.
Urteil des LG München I vom 07.12.2020, Az.: 39 O 11168/19
Das LG München I hat festgestellt, dass der Erwerb von Fußballtickets von nicht zur Weitergabe berechtigten Personen zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung ein wettbewerbswidriger Schleichbezug ist und gegen § 4 Nr. 4 UWG verstößt. Durch den Weiterverkauf werde der Käufer zudem über die Verkehrsfähigkeit der Tickets getäuscht, da der FC Bayern in seinen AGB eine Weiterveräußerung an nicht von ihm autorisierte Händler verbietet und die Eintrittskarten personalisiert werden, so dass der FC Bayern nicht verpflichtet ist, dem Ticketinhaber Zugang ins Stadion zu verschaffen.
Pressemitteilung zum Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 07.08.2018, Az.: 11 U 156/16
Ein ehemaliger Torwart der deutschen Fußball-Nationalmannschaft hat keinen Anspruch auf Unterlassung bezüglich der Abbildung seiner zeitgeschichtlichen Bildnisse auf Fußball-Sammelkarten. Es bedarf keiner Einwilligung zur Nutzung und der einhergehenden kommerziellen Verwendung der Fotos, sofern es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht tritt in einem solchen Fall vor dem Publikationsinteresse der Öffentlichkeit und des Sammelkartenherstellers zurück.
Urteil des EuGH vom 04.10.2011, Az.: C-403/08, C-429/08
Live-Ausstrahlungen von Fußballspielen - hier Football Association Premier League (FAPL) - dürfen mittels ausländischer Decoder und den dazugehörigen Decoderkarten, die wesentlich günstiger als vergleichbare inländische sind, empfangen werden. Nationale Regelungen, welche die Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung ausländischer Decoderkarten untersagen, verletzen den freien Dienstleistungsverkehr.
Pressemitteilung Nr. 22/2010 des LG München I vom 14.07.2010, Az.: 1 HK O 17908/09
Der TSV München 1860 muss bei der Austragung seiner Heimspiele in der Allianz Arena weiterhin neben der eigentlichen Miete den vollen Pauschalbetrag für die gastronomische Versorgung, die eine 100%ige Auslastung des Stadions voraussetzt, zahlen. Auch wenn seit Eröffnung des Stadions bei Fußballspielen des TSV München nicht einmal eine 50%ige Auslastung erreicht worden sei, ist die Catering-Pauschale weder sitten- noch kartellrechtswidrig. Die Stadion GmbH sei bei Abschluss des Überlassungsvertrages nicht marktbeherrschend gewesen, da zu diesem Zeitpunkt mit dem Olympiastadion und dem Stadion in Unterhaching mindestens zwei weitere bundesligataugliche Stadien im Großraum München zur Verfügung standen. Selbst wenn man eine Zwangslage aufgrund der drohenden Insolvenz des TSV annehme, ergibt sich nicht, dass die Stadion GmbH diese Lage vorwerfbar ausgenutzt habe.
Beschluss des OVG Bremen vom 23.03.2010; Az.: 1 B 356/09
Kaufhäuser dürfen Fußballtrikots auch dann verkaufen, wenn auf den Artikeln das Logo eines ausländischen Sportwettenanbieters aufgedruckt ist, der hierzulande nicht im Besitz einer gültigen Glücksspiellizenz ist. Es handelt sich bei dem Verkauf nicht um Werbung für unerlaubtes Glücksspiel, sondern nur um den Verkauf von Fansportartikeln, da der für Werbung erforderliche Wille fehlt.
Urteil des OLG Köln vom 14.10.2009, Az.: 6 U 115/09 Ein Weizenbierglas mit einem Fuß in der Form eines Fußballes, ist nicht schon dann als Werk der angewandten Kunst anzusehen, wenn es das Erste in dieser Art ist. Vielmehr muss bei der Verwirklichung dieser Idee ein Gesamtbild entstehen, welches bei dem Betrachter eine ästhetische Wirkung hervorruft. Des Weiteren liegt eine unfreie Bearbeitung nur dann vor, wenn das später erschaffene Objekt die künstlerischen Besonderheiten des ursprünglichen Objekts nachahmt. Denn erst diese verleihen dem Objekt eine schutzfähige Prägung.
Mit der Freizügigkeit eines Fußballspielers ist eine Regelung vereinbar, die zum Zweck der Förderung der Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern eine Entschädigung des ausbildenden Vereins gewährleistet, wenn der Nachwuchsspieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließt. Die Regelung muss geeignet sein, die Verwirklichung dieses Zwecks zu gewährleisten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, der von der Höhe der tatsächlichen Ausbildungskosten unabhängig ist, ist zur Verwirklichung dieses Zwecks nicht erforderlich.
Urteil des OLG Hamm vom 08.01.2010, Az.: 12 U 124/09 Die Betreiberin einer Agentur für Beratung und Management im Profifußball hatte mit einem Berufsfußballspieler einen befristeten Beratervertrag geschlossen, nach dem sich dieser bei Abschluss und Verlängerung von Arbeitsverträgen ausschließlich an die Betreiberin wenden sollte. Diese Vertragspflicht ist aber nach § 134 BGB, § 297 SGB III unwirksam, da sie sicherstellen soll, dass ein Arbeitssuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient. Daher besteht keine Schadensersatzverpflichtung des Fußballspielers, welcher sich einer anderen Beratungsfirma zuwandte.
Beschluss des VG München vom 07.09.2009, Az.: M 22 S 09.3403
Die Glücksspielwerbung mit dem Schriftzug "free-bwin.com" fällt in das in Bayern unerlaubte Glücksspielangebot der "bwin"-Gruppe und ist daher auch für eine kostenlose Pokerschule im Internet, verboten.
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