Zur Übertragung eines Fußballspiels in einer öffentlichen Gaststätte
Die Übertragung von TV-Sendungen oder Fußballspielen in einer öffentlich zugänglichen Gaststätte kann eine urheberrechtswidrige öffentliche Wahrnehmbarmachung darstellen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Aufführung nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, insbesondere wenn es sich bei den Zuschauern um eine verhältnismäßig kleine Personengruppe handelt, deren Zusammensetzung stabil ist. Zusätzlich muss der Inhaber der Gaststätte Maßnahmen ergreifen, die verhindern, dass ein unbestimmter Personenkreis die Übertragung wahrnehmen kann.