Sharehoster haftet ab Kenntnis für Urheberrechtsverletzungen
Eine Sharehoster haftet als Gehilfe für die begangene Urheberrechtsverletzung eines unbekannten Dritten, wenn es der Betreiber trotz Kenntnis der rechtsverletzenden Dateien unterlässt, die streitgegenständlichen Daten und Verlinkungen von seinen Servern zu entfernen, sowie bestehende Linksammlungen auf neue rechtsverletzende Verlinkungen zu kontrollieren. Die Rechtspflicht zur Abwendung des Taterfolges ergibt sich dabei aus einer Garantenstellung des Sharehosters, welcher in Folge der systematischen Anonymität eine spezifische Gefahrenquelle schafft, welche über das allgemeine Risiko, dass rechtlich neutrale Dienste für rechtswidrige Zwecke missbraucht werden können, hinausgeht.