Abi-Jahrgang kann als Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften
Schließen sich mehrere Schülerinnen und Schüler eines Abi-Jahrgangs zur gemeinsamen Organisation der Abiturfeier zusammen, kann darin die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks und damit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gesehen werden. Als solche stellt sie – selbst bei fehlender Registerpublizität – eine rechtsfähige Außen-GbR dar, selbst wenn möglicherweise einzelne Schülerinnen und Schüler mit der gemeinschaftlichen Organisation von Abiturfeierlichkeiten insgesamt nicht einverstanden waren.