Unzulässige Namensanmaßung: „aserbaidschan.de“
Urteil des KG Berlin vom 07.06.2013, Az.: 5 U 110/12 Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, hierdurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden. Der Republik Aserbaidschan steht das Recht an der Domain aserbaidschan.de zu, da gerade der Name, welcher für eine bestimmte Gebietskörperschaft im Inland gemeinhin genutzt wird, den Schutz des § 12 BGB genießt.
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