Zu den Anforderungen der Gebrauchsmusterverordnung an technische Zeichnungen
Werden einer Gebrauchsmusteranmeldung Zeichnungen beigefügt, so dürfen diese nach der Gebrauchsmusterverordnung keine Erläuterungen enthalten und müssen in schwarzen Linien klar und konturenscharf ausgeführt werden. Sind in den Schutzansprüchen und in der Beschreibung keine Bezugnahmen auf Zeichnungen vorhanden, so führt das Nachreichen von Zeichnungen vor Eintragungsverfügung nicht zu einem neuen Anmeldetag.