Inhalte mit dem Schlagwort „gebrauchte Ware“

18. Juni 2021

Preisvergleichswerbung bei gebrauchter Kleidung

Verschiedene Preise stehen auf einem Blatt und werden teilweise durchgestrichen
Beschluss des KG Berlin vom 25.03.2021, AZ.: 5 U 15/20

Preisvergleichswerbung ist nicht zulässig, wenn für den Durchschnittsverbraucher nicht erkennbar ist, auf welchen Preis sich der reduzierte Preis genau bezieht, auf einen früheren Preis des Werbenden selbst, auf eine Herstellerpreisempfehlung oder den am Markt verlangten Preis. Weiterhin ist es irreführend, wenn die in der Werbung angegebenen „Neupreise“ sich nicht auf die tatsächlich am Markt verlangten Preise beziehen, sondern geschätzte Preise des Werbenden sind. Zuletzt ist es auch irreführend, wenn bei der Angabe der Zusammensetzung der Textilien, die Materialien nicht in dem Anteil in dem Kleidungsstück entsprechenden Reihenfolge aufgelistet sind.

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02. Oktober 2018

Hinweis „Refurbished Certificate“ kennzeichnet Ware nicht als gebraucht

Grünes Schild mit der Aufschrift „Neu" und einem Pfeil nach rechts, rotes Schild mit der Aufschrift „Gebraucht" und einem Pfeil nach links
Urteil des LG München I vom 30.07.2018, Az.: 33 O 12885/17

Der Hinweis „Refurbished Certificate“ reicht nicht aus, um ein angebotenes Smartphone als gebraucht auszuzeichnen. Der Durchschnittsverbraucher kann anhand dieses Zusatzes nicht erkennen, dass es sich zwar womöglich um wiederaufbereitete, jedoch bereits benutzte Ware handelt. Der gebrauchte Zustand stellt eine wesentliche Information über die Eigenschaft einer Ware dar, welche dem Käufer mit einem solch unzureichenden Hinweis vorenthalten wird. Das Unterlassen eines eindeutigen Hinweises auf die gebrauchte Eigenschaft stellt ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG dar.

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