Hintergrundmusik beim Zahnarzt stellt keine öffentliche Wiedergabe dar

Das Abspielen von Hörfunksendungen im Wartezimmer einer Zahnarztpraxis stellt keine öffentliche Wiedergabe dar und ist somit auch nicht gebührenpflichtig.
Das Abspielen von Hörfunksendungen im Wartezimmer einer Zahnarztpraxis stellt keine öffentliche Wiedergabe dar und ist somit auch nicht gebührenpflichtig.
Nach dem Informationsfreiheitsgesetz gilt für die Herausgabe von Abschriften ein höherer Gebührenrahmen, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung der unterlagen entsteht. Im Vordergrund steht hierbei der verursachte Verwaltungsaufwand und nicht ob es sich hierbei um eine körperlich verselbständigte Abschrift handelt.